| Staatsanwaltschaft Koblenz

Tod eines 3-jährigen Mädchens in Urmersbach – Beschuldigter begeht Suizid

2060 Js 26608/25

Am 08.05.2025 wurde in Urmersbach im Landkreis Cochem-Zell ein 3-jähriges Mädchen so schwer verletzt, dass das Kind später im Krankenhaus seinen Verletzungen erlag.

Das Kind hielt sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in einer als Fitnessraum genutzten Garage ihres Wohnanwesens auf, in der zu dieser Zeit ein in der Nachbarschaft wohnender 48-jähriger Mann mit Einwilligung des Vaters des Kindes unter anderem mit Hanteln trainierte. Während der nur wenige Minuten dauernden Anwesenheit des Mädchens in der Garage erlitt das Kind schwere Kopfverletzungen, an denen es später verstarb.

Der 48-Jährige, dessen Verhältnis zu dem Vater des Mädchens und dem Kind selbst als gut nachbarschaftlich bezeichnet werden kann, verließ unmittelbar nach dem Vorfall die Garage und begab sich in sein Wohnhaus. Hier legte er sich eine Schlinge um den Hals und stellte sich an das Fenster mit einer Fallhöhe von ca. 5m. Die herbeigerufenen Polizeibeamten konnten noch mit ihm Kontakt aufnehmen und auch in das Wohnhaus gelangen, vermochten ihn aber nicht davon abzuhalten, in die Tiefe zu springen. Hierdurch erlitt er tödliche Verletzungen.

Ob die tödlichen Verletzungen des Kindes auf einem möglicherweise fahrlässig herbeigeführten Unfall beruhen oder vorsätzlich zugefügt wurden, soll durch weitere Ermittlungen zur Todesursache geklärt werden.

Nach dem vorläufigen Obduktionsergebnis des Mädchens ist von einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Kopf auszugehen, möglicherweise hervorgerufen durch eine Hantel. Zur weiteren Klärung wurde eine weitergehende rechtsmedizinische Begutachtung zur Rekonstruktion des Geschehens in Auftrag gegeben. Das Ergebnis dürfte erst in einigen Wochen vorliegen.

Es wird um Verständnis gebeten, dass weitere Einzelheiten mit Rücksicht auf die Angehörigen der Verstorbenen und deren postmortalen Persönlichkeitsrechte nicht mitgeteilt werden.

 

Rechtlicher Hinweis:
Grundsätzlich endet ein Ermittlungsverfahren mit dem Tod des Beschuldigten und ist einzustellen. Ausnahmsweise können aber eingeschränkte Restermittlungen zum Tatgeschehen noch fortgeführt werden, wenn die weitere Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt und im Interesse der Betroffenen geboten erscheint. Dies ist vorliegend der Fall.


gez. Mario Mannweiler
Leitender Oberstaatsanwalt

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