| Staatsanwaltschaft Koblenz

Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Geschäftsführer einer Mainzer Bank wegen des Verdachts der Geldwäsche

Folgemitteilung zur Erstmitteilung vom 22.11.2018 - 2050 Js 40313/18 -

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen zwei ehemalige Geschäftsführer und fünf weitere, teilweise ehemalige Mitarbeiter einer Mainzer Bank ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche. 

Ausgangspunkt des Verfahrens sind Ermittlungen dänischer Strafverfolgungsbehörden gegen eine international agierende Tätergruppierung wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Steuerbetruges zum Nachteil des Königreichs Dänemark. Aus diesen Taten letztlich begünstigt wurden US-amerikanische Pensionsfonds.

Den Beschuldigten der in Dänemark geführten Ermittlungsverfahren wird dort vorgeworfen, den dänischen Finanzbehörden vorgetäuscht zu haben, dänische Aktien gekauft und am Dividendenstichtag Dividenden erhalten zu haben, von denen die dänischen Finanzbehörden eine Quellensteuer einbehalten hätten. Tatsächlich seien die Aktiengeschäfte nicht durchgeführt und daher auch keine Dividende ausgeschüttet und keine Quellensteuer abgeführt worden. Die in Dänemark Beschuldigten hätten sodann gegenüber dem dänischen Fiskus bewusst der Wahrheit zuwider geltend gemacht, dass es sich bei den Inhabern der Aktien um US-amerikanische Gesellschaften handele, die in den USA bereits besteuert würden und die daher nach den zwischen Dänemark und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Rückerstattung der angeblich gezahlten Quellensteuer hätten. Der dänische Fiskus erlitt durch die antragsgemäß erfolgten Steuerrückerstattungen in den Jahren zwischen 2012 und 2015 einen Schaden, der sich in Euro auf einen – kleinen einstelligen – Milliardenbetrag beläuft.

Einige der Pensionsfonds unterhielten auch bei der Mainzer Bank Konten, über die die Tätergruppierung erschlichene Rückerstattungsbeträge weiterleitete. Die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Koblenz sollen als Geschäftsführer oder leitende Mitarbeiter dieser Mainzer Bank in Kenntnis des beschriebenen Tatplans und damit in Kenntnis der nach den Ermittlungen der dänischen Behörden kriminellen Herkunft der Kontoguthaben die Gelder auf Konten verschiedener Firmen in unterschiedliche Länder weitergeleitet und dadurch die Herkunft der Gelder verschleiert haben.

Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) haben am 20.11.2018 bei Durchsuchungen in Deutschland umfangreiche Unterlagen und Datenträger beschlagnahmt. Ferner haben die dänischen Strafverfolgungsbehörden der Staatsanwaltschaft Koblenz im Wege der Rechtshilfe Beweismittel übergeben. Die Auswertung dieser Unterlagen hat den Tatverdacht erhärtet, dass die Beschuldigten teilweise selbst an der Begehung des Steuerbetruges zum Nachteil des dänischen Staates beteiligt waren. So sollen sie Scheinbuchungen auf den Konten der Mainzer Bank vorgenommen und unrichtige Dividendenbescheinigungen zur Vorlage beim dänischen Fiskus erstellt haben. Zum anderen ergaben die Ermittlungen des Bundeskriminalamtes den Verdacht, dass die Beschuldigten, ohne an den Vortaten in Dänemark beteiligt gewesen zu sein, auf den Konten der Mainzer Bank inkriminierte Gelder aus dem Steuerbetrug in Kenntnis ihrer Herkunft angenommen und weitergeleitet haben. Die genaue Höhe der danach in der Mainzer Bank gewaschenen Gelder wird derzeit noch ermittelt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz hat das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Koblenz am 21.01.2020 Haftbefehl gegen die beiden ehemaligen Geschäftsführer der Mainzer Bank wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr erlassen. Gegen diese beiden Beschuldigten besteht in beiden vorbezeichneten Fallkonstellationen der dringende Tatverdacht der Geldwäsche. Die Haftbefehle des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Koblenz wurden am 04.02.2020 durch Beamte des Bundeskriminalamts vollstreckt. Die Beschuldigten befinden sich seit dem 04.02.2020 in Untersuchungshaft.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Geldwäsche wird gem. § 261 StGB bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat – zum Beispiel einem gewerbs- oder bandenmäßigen Betrug oder einer gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung – herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist, sind auch Gegenstände erfasst, die aus einer im Ausland begangenen Straftat herrühren. Geldwäsche wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Vornahme von Ermittlungshandlungen bedeuten mithin weder, dass die Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für die Beschuldigten gilt vielmehr die Unschuldsvermutung.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.

 

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt

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