Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt in Zusammenarbeit mit der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes in Trier ein Ermittlungsverfahren gegen mittlerweile drei Verantwortliche von sechs am Flughafen Hahn tätigen Gesellschaften.
In diesem Verfahren fanden gestern zur Aufklärung der Tatvorwürfe auch Durchsuchungen statt. Im Verlauf der Durchsuchungen wurden die Ermittlungen auf einen dritten Beschuldigten erweitert.
Zu den Tatvorwürfen und weiteren Einzelheiten dürfen wir uns - auch auf weitere Nachfragen - nicht äußern, denn solchen Auskünften steht insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO) entgegen (§12a Absatz 2 Ziffer 2 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2018) entgegen.
Rechtliche Hinweise:
Nach § 12a Absatz 2 Ziffer 2 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2018 können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen.
Eine Vorschrift in diesem Sinne ist das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Danach haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Dies gilt ausdrücklich auch für „Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Steuerstrafverfahren wegen einer Steuerstraftat” bekannt werden (§ 30 Absatz 2 Ziffer 1 b Abgabenordnung).
gez. Harald Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt