| Staatsanwaltschaft Koblenz

Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Stadiongastronomie: Durchsuchung während eines Bundesligaspiels des 1. FSV Mainz 05 e.V. am 09.11.2024

Am Samstag, den 09. November 2024, haben Einsatzkräfte des Hauptzollamtes Koblenz, der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des Finanzamtes Mainz sowie der Staatsanwaltschaft Koblenz während eines Bundesligaspiels in Mainz Durchsuchungsmaßnahmen sowohl in den Geschäftsräumen eines gastronomischen Betriebes als auch in von diesem im Stadionbereich betriebenen Verkaufsstellen für Speisen und Getränke durchgeführt. Weiterhin wurden die Wohnräume des Inhabers des gastronomischen Betriebes durchsucht.

Gegenstand des den Durchsuchungen zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens ist insbesondere der Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. 
Der Beschuldigte soll seit 2019 Servicekräfte in dem gastronomischen Betrieb entweder ohne Anmeldung eingesetzt oder über den offiziell angemeldeten Umfang hinaus entlohnt haben. Hierdurch sollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in noch nicht geklärter Höhe verkürzt worden sein.

Die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Beweismittel werden auszuwerten sein, wobei die vollständige Auswertung erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Angesichts der noch laufenden Ermittlungen können derzeit keine weitergehenden Informationen hierzu mitgeteilt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass als Beschuldigter in diesem Verfahren ausschließlich der Inhaber des gastronomischen Betriebes geführt wird, während weitere Personen im jetzigen Verfahrensstadium lediglich als Zeugen bzw. als an den Taten nicht beteiligte Dritte angesehen werden. Um den Erfolg der Durchsuchungsmaßnahmen zu gewährleisten, mussten die Maßnahmen im laufenden Geschäftsbetrieb und damit notwendigerweise auch während des Bundesligaspiels durchgeführt werden.

Zur Klarstellung: Es gab und gibt keine Hinweise, dass der Verein 1. FSV Mainz 05 e.V. in den Sachverhalt in irgendeiner vorwerfbaren Weise involviert ist.

 

Rechtliche Hinweise:
Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung – unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde – vorenthält (§ 266a Abs.1 StGB) oder wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese Stelle über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung – unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde – vorenthält (§ 266a Abs.2 StGB).
Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Vornahme von Ermittlungshandlungen bedeuten mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für den Beschuldigten gilt vielmehr die Unschuldsvermutung.


gez. Mannweiler, Leitender Oberstaatsanwalt

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