Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen einen 59-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus dem Raum Koblenz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am frühen Nachmittag des 11.01.2025 auf dem Bahnhofsplatz in Koblenz aus bislang ungeklärten Gründen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung einem 52-jährigen Mann mit einem Motorradhelm mit großer Kraft auf den Kopf geschlagen zu haben. Der Geschädigte ging bewusstlos zu Boden, kam jedoch zunächst wieder zu sich. Nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verstarb er jedoch noch am Nachmittag im Bundeswehrzentralkrankenhaus an seinen schweren Kopfverletzungen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz erließ das Amtsgericht Koblenz am 14.01.2025 wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen des Haftgrundes der Flucht. Nach umfangreichen Ermittlungen und Fahndungsmaßnahmen der Kriminaldirektion in Zusammenarbeit mit der Polizeidirektion Koblenz konnte der Tatverdächtige am Mittwoch, den 15.01.2025 in Bad Ems festgenommen und noch am selben Tage der Ermittlungsrichterin vorgeführt werden.
Der Beschuldigte bestreitet den Tötungsvorsatz. Er befindet sich in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz.
Die Ermittlungen dauern an. Insbesondere werden Zeugen zu vernehmen und das Mobiltelefon auszuwerten sein. Es wird um Verständnis gebeten, dass weitergehende Auskünfte derzeit - auch auf Nachfrage - nicht möglich sind, um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden.
Rechtlicher Hinweis:
Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Flucht, vorliegt. Ein wegen Flucht oder Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.
gez. Mannweiler, Leitender Oberstaatsanwalt