Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen zwei ehemalige Geschäftsführer und zwei weitere ehemalige Mitarbeiter einer Mainzer Bank ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche.
Ausgangspunkt des Verfahrens sind Ermittlungen dänischer Strafverfolgungsbehörden gegen eine international agierende Tätergruppierung wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Steuerbetruges zum Nachteil des Königreichs Dänemark. Aus diesen Taten letztlich begünstigt wurden US-amerikanische Pensionsfonds.
Den Beschuldigten der in Dänemark geführten Ermittlungsverfahren wird dort vorgeworfen, den dänischen Finanzbehörden vorgetäuscht zu haben, dänische Aktien gekauft und am Dividendenstichtag Dividenden erhalten zu haben, von denen die dänischen Finanzbehörden eine Quellensteuer einbehalten hätten. Tatsächlich seien die Aktiengeschäfte nicht durchgeführt und daher auch keine Dividende ausgeschüttet und keine Quellensteuer abgeführt worden. Die in Dänemark Beschuldigten hätten sodann gegenüber dem dänischen Fiskus bewusst der Wahrheit zuwider geltend gemacht, dass es sich bei den Inhabern der Aktien um US-amerikanische Gesellschaften handele, die in den USA bereits besteuert würden und die daher nach den zwischen Dänemark und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Rückerstattung der angeblich gezahlten Quellensteuer hätten. Der dänische Fiskus erlitt durch die antragsgemäß erfolgten Steuerrückerstattungen in den Jahren zwischen 2012 und 2015 einen Schaden, der sich in Euro auf einen – kleinen einstelligen – Milliardenbetrag beläuft.
Einige der Pensionsfonds unterhielten auch bei einer Mainzer Bank Konten, über die die Tätergruppierung erschlichene Rückerstattungsbeträge weiterleitete. Die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Koblenz sollen als Geschäftsführer oder leitende Mitarbeiter dieser Mainzer Bank in Kenntnis des beschriebenen Tatplans und damit in Kenntnis der nach den Ermittlungen der dänischen Behörden kriminellen Herkunft der Kontoguthaben die Gelder auf Konten verschiedener Firmen in unterschiedliche Länder weitergeleitet und dadurch die Herkunft der Gelder verschleiert haben. Teilweise wurden die in Rede stehenden Gelder auf Konten anderer Firmen bei der Mainzer Bank geleitet, teilweise flossen sie an Firmen mit Sitz in Steueroasen. Den Beschuldigten wird auch vorgeworfen, bewusst unzutreffende Verwendungszwecke für diese Überweisungen verwendet oder jedenfalls geduldet zu haben. Insgesamt beträgt das Transaktionsvolumen, das den Verdacht der Geldwäsche begründet, über 30 Millionen EUR.
In dem hier anhängigen Verfahren haben am 20.11.2018 Beamte des Bundeskriminalamts Durchsuchungsmaßnahmen in Wohnungen der Beschuldigten durchgeführt. Es wurden Beweismittel sichergestellt, deren Auswertung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Parallel werten das Bundeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft Koblenz weiterhin umfangreiche Unterlagen aus, die die dänischen Strafverfolgungsbehörden im Wege der Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Koblenz übergeben haben.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Geldwäsche wird gem. § 261 StGB bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat – zum Beispiel einem gewerbs- oder bandenmäßigen Betrug oder einer gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung – herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist, sind auch Gegenstände erfasst, die aus einer im Ausland begangenen Straftat herrühren. Geldwäsche wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Vornahme von Ermittlungshandlungen bedeuten mithin weder, dass die Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für die Beschuldigten gilt vielmehr die Unschuldsvermutung.
gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt