| Staatsanwaltschaft Koblenz

Ermittlungsverfahren gegen Verantwortlichen einer gemeinnützigen Einrichtung im Rhein-Lahn-Kreis

Erstmitteilung - 2050 Js 68351/21 -

 

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen Verantwortlichen einer gemeinnützigen Einrichtung im Rhein-Lahn-Kreis eingeleitet. Es besteht der Verdacht der gewerbsmäßigen Untreue. Der Beschuldigte soll zu Lasten der Einrichtung unberechtigterweise Ausgaben für private Zwecke wie Anschaffungen von Luxusgütern getätigt und Gelder für sich vereinnahmt haben. Dem Ermittlungsverfahren liegen Informationen Beschäftigter der Einrichtung zugrunde.

Am 09.12.2021 erfolgten Durchsuchungen an mehreren Objekten. Hierbei wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt.

Der Beschuldigte wurde im Zuge der Maßnahmen vorläufig festgenommen und heute der Untersuchungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, wo er sich zu den Vorwürfen nicht äußerte. Die Ermittlungsrichterin erließ gegen den Beschuldigten Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Er befindet sich daher nunmehr in Untersuchungshaft.

Die Ermittlungen, die insbesondere die Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Zeugenvernehmungen umfassen, dauern an.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Untreue macht sich gemäß § 266 des Strafgesetzbuchs strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Das Gesetz droht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Für besonders schwere Fälle droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel u.a. dann vor, wenn ein Täter gewerbsmäßig handelt. Die Strafzumessung hängt jedoch stets von den tat- und täterbezogenen Umständen des Einzelfalles ab, so dass sie einer schematischen Beurteilung nicht zugänglich ist.

Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht hätten, noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde. Zu beachten ist, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, und es daher offen ist, ob bzw. inwieweit es hinsichtlich der in Rede stehenden Tatvorwürfe zu einer Anklageerhebung oder Verurteilung kommen wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.

Hieran ändert auch der Erlass eines Haftbefehls nichts. Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein so genannter Haftgrund bestehen. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet daher nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits ein Tatnachweis geführt worden wäre oder zu führen sein wird. Auch insoweit gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt

 

 

Teilen

Zurück