Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat in einem umfangreichen Ermittlungskomplex wegen organisierter Schwarzarbeit in der Logistikbranche Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz gegen sieben Angeschuldigte deutscher und türkischer Nationalität im Alter zwischen 24 und 53 Jahren erhoben. Alle Angeschuldigten befinden sich derzeit in Untersuchungshaft.
Die sehr aufwändig geführten Ermittlungen des federführenden Hauptzollamts Karlsruhe haben den Verdacht erhärtet, dass die Angeklagten in Worms in den Jahren 2020 bis 2024 eine kriminelle Vereinigung gebildet bzw. unterstützt hatten. Zweck dieser kriminellen Vereinigung soll nach dem Ermittlungsergebnis die planmäßige und organisierte Ausstellung von Scheinrechnungen zur Verdeckung von Schwarzarbeit gewesen sein. Zu diesem Zweck sollen die Angeschuldigten zahlreiche Scheinfirmen (sog. Servicefirmen) ins Leben gerufen haben, die tatsächlich am Markt gar nicht tätig waren. Auf diese Servicefirmen lautende Rechnungen sollen gegen Entgelt anderen tatsächlich am Markt tätigen Firmen zur Verfügung gestellt und von diesen Firmen auch per Überweisung zunächst bezahlt worden sein. Nach Einbehalt einer zuvor vereinbarten Provision sollen die Aussteller der Scheinrechnungen, also die nunmehr angeklagten Mitglieder der kriminellen Vereinigung, den Restbetrag in Bargeld wieder an die Empfänger der Rechnungen zurückgezahlt haben. Diese sollen dann das Bargeld als verschleierten Schwarzlohn an ihre nicht bei den gesetzlichen Krankenkassen angemeldeten Arbeitnehmer ausgezahlt haben. Durch die Scheinrechnungen und die dadurch dokumentierte angebliche Inanspruchnahme externer Leistungen sollen die Rechnungskäufer den angeblich niedrigen Bestand eigener Arbeitskräfte in ihrer Buchhaltung plausibilisiert und die Auszahlung von Schwarzlöhnen verschleiert haben.
Strafrechtlich ist der Verkauf von Scheinrechnungen zur Ermöglichung von Schwarzlohnzahlungen als Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im besonders schweren Fall, strafbar nach § 266a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 StGB, einzuordnen. Den fünf Angeschuldigten wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, dadurch einen Sozialversicherungsschaden mehrerer Rechnungskäufer in Höhe von insgesamt 17 Millionen EUR ermöglicht zu haben.
Zwei Angeschuldigten wird darüber hinaus vorgeworfen selbst mehrere Logistikunternehmen geführt und mithilfe von Scheinrechnungen zur Abdeckung von Schwarzlohnzahlungen insgesamt weitere 8,5 Millionen EUR an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen hinterzogen zu haben.
Insgesamt beläuft sich damit der Gesamtschaden auf die beachtliche Summe von mehr als 25 Millionen EUR.
Gegen einen weiteren, seit Juni 2025 in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten hat die Staatsanwaltschaft Koblenz das Verfahren abgetrennt und wegen gleichgelagerter Straftaten Anklage zum Amtsgericht Worms – Jugendschöffengericht – erhoben, weil er im Tatzeitraum noch nicht 21 Jahre alt gewesen war.
Zu den weiteren Tatvorwürfen darf die Staatsanwaltschaft sich auch auf weitere Nachfragen nicht äußern, denn solchen Auskünften steht insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO) entgegen (§ 12a Absatz 2 Ziffer 2 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2018) entgegen.
Das Landgericht Koblenz und das Jugendschöffengericht in Worms werden nunmehr über die Zulassung der beiden Anklagen zur Hauptverhandlung und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden haben.
Rechtliche Hinweise:
Eine Pressemitteilung gibt Auskunft über den gegenwärtigen Stand der Ermittlungen. Sie besagt nichts darüber, ob die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen haben. Im Ermittlungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Beschuldigte gelten solange als unschuldig, solange sie nicht von einem Gericht verurteilt sind. Dies gilt auch im Falle der Anordnung der Untersuchungshaft. Wenn Untersuchungshaft angeordnet ist, besteht lediglich ein dringender Tatverdacht. Im Übrigen setzt ein Ermittlungsverfahren einen Anfangsverdacht, also das Vorhandensein von Anhaltspunkten, für die Begehung einer Straftat voraus. Anklage wird erhoben, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung wahrscheinlich erscheint.
Gemäß § 266a StGB macht sich wegen Sozialabgabenhinterziehung strafbar, wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Ein schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält.
Gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 StGB macht sich wegen Bildung krimineller Vereinigungen strafbar, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Auch die Bildung krimineller Vereinigungen ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Gemäß § 129 Abs. 1 S. 2 StGB macht sich ebenso strafbar, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt. Die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen sind beide Handlungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.
Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufzunehmen, sofern ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Weder die Aufnahme von Ermittlungen, noch der Erlass eines Haftbefehls, noch die Anklageerhebung bedeuten mithin, dass gegen einen Angeschuldigten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für alle Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.